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Kita, Schule, Oma: So setzt du Kinderbetreuungskosten steuerlich ab

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Ines Baur

29. Februar 2024

Gute Kinderbetreuung ist teuer. Einen Teil der Kosten kannst du absetzen und dir über die Steuererklärung zurückholen.

Inhalt:

Voraussetzungen und Höhe der absetzbaren Kinderbetreuungskosten

Welche Kinderbetreuungskosten du von der Steuer absetzen kannst

Wo du die Kosten in der Steuererklärung angibst

Steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers

herMoney Tipp

Arbeiten, ohne sicher zu sein, dass der Nachwuchs gut betreut ist? Geht gar nicht! Tagesmutter, in der Kita oder durch einen Babysitter – Professionelle Kinderbetreuung ist teuer. Oft verschlingen die Kosten einen nicht unwesentlichen Teil des Gehalts. Jammern hilft hier allerdings nicht weiter. Hol dir einen Teil deines Geldes zurück, indem du die Betreuungskosten bei der Steuer geltend machst.

Unter welchen Voraussetzungen erkennt das Finanzamt Kosten an?

Wo du dein in deinem Haushalt lebendes Kind betreuen lassen – in der Krippe, bei einer Tagesmutter oder daheim von einer Nanny – spielt erst einmal keine Rolle. Entscheidend ist, dass es sich um eine „unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit“ handelt. Die Details richten sich nach Paragraf 10, Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, siehe hier.

Dazu zählen:

  • die Unterbringung in der Krippe und im Kindergarten, im Hort oder bei der Tagesmutter
  • die Kinderfrau oder der Babysitter in deinem eigenen Haushalt
  • das Au-Pair oder die Haushaltshilfe, wenn sie dein Kind betreut
  • Ferien-Hort (ohne Essens- und Ausflugsgeld)

Nicht unter Betreuungskosten fallen dagegen zum Beispiel:

  • Nachhilfestunden
  • Sportkurse
  • Musikschule
  • Betreuung während der gemeinsamen Ferien in einer Clubanlage oder im Kinderhotel
  • Aufwendungen für Klassenfahrten

Wichtig: Egal ob Super-Nanny, Babysitter oder Kindergarten: Zum Absetzen der Kosten musst du eine Rechnung der Betreuungsperson oder -einrichtung bekommen. Und sie via Überweisung zahlen. Die zwanzig Euro für den Babysitter – bar auf die Hand – erkennt das Finanzamt nicht an. Auch keine Quittungen.

Hier die wichtigsten Infos im Überblick:

Gibt es eine Altersgrenze?

Bis zum Ende des 14. Lebensjahres deines Kindes kannst du anfallende Betreuungskosten geltend machen und als Sonderausgaben über die Anlage Kind (Zeilen 66 bis 72) von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass dein Kind bei dir gemeldet ist und du Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhältst.

Eine Ausnahme gibt es für Kinder, die sich wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht selbst versorgen können. Die Altersgrenze liegt hier beim 25. Lebensjahr.

In welcher Höhe kannst du die Kinderbetreuungskosten absetzen?

Als Sonderausgabe machst du bis zu 6.000 Euro pro Jahr geltend. Das Finanzamt erkennt bis zu zwei Drittel der Ausgaben an, maximal also 4.000 Euro – pro Kind und Jahr.

Bist du verheiratet, seid ihr beide unbeschränkt einkommenspflichtig und nicht dauerhaft getrennt lebend, gibt es folgende Fälle der Veranlagung:

  • Zusammenveranlagung: Hier ist es unwichtig, welches Elternteil die Kinderbetreuungskosten gezahlt hat.
  • Einzelveranlagung: Hier werden die Kosten demjenigen zugeteilt, der sie auch getragen hat. Haben beide die Kosten gestemmt, kann jeder für sich die Kosten bis zur Hälfte absetzen.

Möchtet ihr eine andere Aufteilung des Höchstbetrags, müsst ihr einen gemeinsamen Antrag stellen. Besprecht euer Vorgehen – und ob es sich lohnt – am besten mit einem Steuerberater.

Bist du nicht verheiratet, gilt:

  • Derjenige, bei dem das Kind lebt, darf die Betreuungskosten absetzen. Alleinerziehende dürfen – genauso wie ein verheiratetes Paar – bis zu 6.000 Euro geltend machen.
  • Lebt ihr ohne Trauschein zusammen, könnt ihr die Kosten aufteilen.

Wichtig: Bei nicht verheirateten Eltern erkennt der Fiskus nur die Kosten von demjenigen an, der den Vertrag mit der Tagesmutter, der Kita oder dem Kindergarten geschlossen hat. Möchtet ihr beide Kosten geltend machen, solltet ihr gemeinsam den Betreuungsvertrag unterschreiben.

Kinderbetreuung durch Großeltern steuerlich absetzbar

Großeltern sind wunderbar. Ganz besonders, wenn sie sich um die Kleinen kümmern, während die Eltern arbeiten. Kommt die Oma ins Haus oder holt sie die Enkelchen von der Kita ab, entstehen meist Fahrtkosten. Die kannst du ebenfalls steuerlich geltend machen. Allerdings gilt auch hier: Betreuungsvertrag und Überweisung, bitte.

Tipp: Passen Oma und Opa unentgeltlich auf, kannst du die Fahrtkosten trotzdem geltend machen, wenn du sie ihnen erstattest. Hier reicht eine einfache Quittung als Beleg.

Bezahlst du die Großeltern fürs Aufpassen, dann kannst du die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass ihr einen Vertrag wie unter Fremden üblich schließt und das Geld überweist. Und Opa oder Oma dürfen nicht dauernd bei dir zu Hause leben.

Worauf Patchwork-Familien achten sollten

Leben du und dein Partner in einer „Patchwork“-Familie zusammen, solltet ihr darauf achten, dass der leibliche Elternteil die Betreuungskosten trägt. Denn nur der hat einen Anspruch auf Abzug der Kosten. Zahlt beispielsweise der Stiefvater die Kosten, bei dem das Kind nicht lebt, werden sie vom Finanzamt nicht als Sonderausgabe berücksichtigt.

Essensgeld ist nicht steuerlich absetzbar

Viele Kinder essen in der Kita oder im Hort zu Mittag. Dafür müssen die Eltern meistens zusätzlich aufkommen. Die Verpflegungskosten kannst du nicht geltend machen, es lassen sich nur die Kosten für die tatsächliche Betreuung absetzen.

Viele Einrichtungen und Träger der Kitas geben einmal pro Jahr einen Beleg an die Eltern aus, in dem die Kosten bereits gesplittet sind. Ist dem nicht so, musst du selbst rechnen. Frag nach, wie viel du für Mittagessen oder Brotzeit bezahlst und zieh diese Kosten selbst ab.

Schulgeld für die Privatschule – kann ich diese Kosten absetzen?

Der Kindergarten ist vorbei und dein Kind kommt in die Schule. Möchtest du dein Kind nicht in eine staatliche Einrichtung, sondern in eine private Schule schicken, kostet das Geld. Doch auch hier kommt Vater Staat dir ein Stück weit entgegen. Einen Teil des Schulgelds kannst du dir über die Steuererklärung zurückholen. Die Details richten sich nach Paragraf 10 Einkommensteuergesetz, Absatz 1, Nr. 9).

Du kannst bis zu 5000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt davon 30 Prozent steuermindernd. „Bei 5000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1500 Euro (30 Prozent)absetzen“, sagt Erich Noll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Fast jedes zehnte Kind von rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, zeigen Auswertungen des Statistischen Bundesamts (Destatis). Im Schnitt bezahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2030 Euro pro Jahr, so der BVL.

Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie kirchliche Schulen, Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Das gilt übrigens auch für Schulen, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen liegen sowie für Deutsche Auslandsschulen (www.auslandsschulwesen.de) sowie für Europäische Schulen (www.eursc.eu/de). Zum Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren, so der BVL. Nicht dazu gehören aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und für die Unterkunft. Die Betreuungskosten bis zum 14. Geburtstag werden, wie geschildert über die Anlage Kind (max. 6000 Euro, max. zu zwei Dritteln anerkennbar) geltend gemacht. „Lernt das Kind über 18 auswärts, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 1200 Euro im Jahr, pro Monat also 100 Euro“, sagt Noll.

Wo du die Kosten in der Steuererklärung angibst

Kinderbetreuungskosten rechnest du als Sonderausgaben ab. Dafür füllst du in der Anlage Kind zur Steuererklärung die Zeilen 66 bis 72 aus (Kinderbetreuung bis 14 Jahre), für bezahltes Schulgeld erklärst du deine Kosten in den Zeilen 55 bis 57. (Zeilenangaben für die Anlage Kind 2023). Angestellte können die Daten über ein Steuerprogramm selbst eingeben und die Unterlagen dem zuständigen Finanzamt schicken. Wenn du unsicher bist, kannst du dir auch einmalig Unterstützung suchen, zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.

Bitte reich sämtliche relevanten Unterlagen, wie Rechnungen oder Verträge ein. Auch die Kontoauszüge, auf denen die Überweisung ersichtlich ist. Zwar wirst du sie nicht mit der Einkommenssteuererklärung abgeben müssen, bist jedoch zur Aufbewahrung verpflichtet.

Steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers

Hast du einen netten Chef oder arbeitest in einem besonders familienfreundlichen Unternehmen? Dann könnte es sein, dass dein Arbeitgeber zusätzlich zu deinem Gehalt einen steuer- und sozialversicherungsfreien Beitrag zur Kinderbetreuung leistet. Hierzu gehören

  • Geldleistungen (Zuschuss zu Kita oder Tagesmutter)
  • Sachleistungen (Unterbringung im betriebseigenen Kindergarten)

Voraussetzung für die steuerfreie Zahlung nach § 3 Nr.33 Einkommensteuergesetz ist, dass dein Kind noch nicht im schulpflichtigen Alter ist und die Betreuung nicht im eigenen Haushalt erfolgt. Wichtig: Bekommst du von deinem Arbeitgeber Kinderbetreuungskosten als steuerfreien Lohn erstattet, rechnet das Finanzamt das mit deinen steuerlich geltend gemachten Kinderbetreuungskosten gegen (Bundesfinanzhof, Az.: III R 54/20). Denn du darfst nur die Betreuungskosten geltend machen, die du auch tatsächlich getragen hast.

Wenn du jetzt motiviert bist, dich ausführlicher mit deinen Finanzen auseinanderzusetzen, dann schau dir unseren Guide für Anfängerinnen an:

herMoney Tipp

Arbeitest du als Angestellte, kannst du dir die Kinderbetreuungskosten auch als Freibetrag in deinen Lohnsteuerdaten (ELStAM) eintragen lassen. Wer das macht, zahlt also von vornherein weniger. Allerdings berechnen sich die Daten immer aus dem Vorjahr.

Das bedeutet: Wenn sich die Kosten ändern oder dein Kind vom Kindergarten in die Schule kommt, musst du eventuell Geld zurückzahlen. Das kann weh tun. Wenn es also irgendwie machbar ist, reich die Kosten besser nachträglich ein und freu dich über eine Rückzahlung.

Übrigens: Hast du als verheiratete Mama die passende Steuerklasse? Mehr Informationen in unserem Artikel über gute Steuerklassen für Ehepaare.

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Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von Ines Baur am 13.01.2019 verfasst und zuletzt am 29.02.2024 von Brigitte Wallstabe-Watermann aktualisiert.

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Ines Baur

Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.