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Elternunterhalt: Wonach sich die Zahlung bemisst

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Miriam Binner

11. Oktober 2018

Kinder zahlen unter Umständen für die Pflege der Eltern. Wie viel, hängt von ihrem Einkommen ab. Wie Sie rechtzeitig vorsorgen.

Teil 1 finden Sie hier.

Finanzielle Unterstützung für die Eltern: Geraten ältere Menschen aufgrund von hohen Pflegekosten in Geldnot, müssen die erwachsenen Kinder laut Gesetz einspringen. In welchen Fällen sich das Sozialamt Zahlungen für ein Heim oder die Pflege zuhause rückerstatten lässt, erklärt Teil eins zum Elternunterhalt. Doch wonach bemisst sich die Höhe der Zahlung genau? Und wie bereiten sich Betroffene frühzeitig auf mögliche Verpflichtungen vor? Ein Überblick:

Frage 1: Ich muss zahlen, aber wie viel genau?

Die Summe hängt vom monatlichen Nettoeinkommen ab, als Durchschnittswert der vergangenen zwölf Monate inklusive Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen. Die Große Koalition plant, künftig nur noch echte Besserverdiener zur Kasse zu bitten und den sogenannten Selbstbehalt zu erhöhen. Bis es soweit ist, kommt es bei der Berechnung auf folgende Zahlen an: Liegt das Einkommen bei Singles über 1.800 Euro und bei Verheirateten über 3.240 Euro im Monat?

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Um die Frage zu beantworten, sieht sich das Sozialamt drei Kostenpositionen genauer an: Erstens ist die eigene Altersvorsorge der erwachsenen Kinder unantastbar – die laufenden Kosten hierfür werden also vom Einkommen abgezogen. Zweitens dürfen Ausgaben für die Fahrt zum Arbeitsplatz abgezweigt werden. Und drittens werden Kosten für eigene Kinder berücksichtigt. Das heißt: eventuell Unterhalt, Verpflegung und Betreuung. Nur wer nach Abzug all dieser Kosten noch über dem sogenannten Selbstbehalt liegt, muss überhaupt Elternunterhalt zahlen.

Der genaue Betrag hängt dann davon ab, wie weit man über der Grenze liegt. Ein Beispiel: Wer als Single trotz laufender Kosten im Monat 900 Euro mehr verdient als die Schwelle von 1.800 Euro, muss maximal mit einem Elternunterhalt von 450 Euro rechnen – also nur der Hälfte des Betrags oberhalb des Selbstbehalts. Ist die Pflege von Vater oder Mutter beispielsweise so teuer, dass das Sozialamt 1.000 Euro im Monat benötigt, um die Lücke zu schließen, zahlt das erwachsene Kind in dem Rechenbeispiel trotzdem nur 450 Euro – und die Staatskasse den Rest.

Schonvermögen: über Bargeld, Autos und Immobilien

Es sei denn, das Kind hat noch anderes Vermögen. Dann prüft das Amt, ob es die Werte irgendwie zu Geld machen kann. Auf keinen Fall zugreifen darf es aber auf das sogenannte Schonvermögen. Werte in Höhe von 20.000 Euro sind generell sicher, das gilt für jeden Unterhaltspflichtigen.

Dieser Betrag erhöht sich nochmals. Und zwar individuell nach folgender Rechnung: Basis ist das aktuellste Jahresbruttoeinkommen laut Dezember-Abrechnung. Fünf Prozent davon werden multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsjahre und dann mit vier Prozent jährlich verzinst. In einem Zahlenbeispiel: Eine Person, die brutto 36.000 Euro im Jahr verdient und bereits 20 Jahre arbeitet, bekommt 4.000 Euro extra an Schonvermögen zugesprochen – also insgesamt 24.000 Euro.

Darüber hinaus kommt es auf Einzelregelungen an. Klassischer Fall: Darf das Sozialamt unterhaltspflichtigen Kindern die Immobilie wegnehmen? Hier lautet die Antwort generell nein. Die eigene Immobilie ist grundsätzlich sicher, solange es sich nicht um eine Schenkung der Eltern handelt. Kompliziert wird es, wenn das Elternhaus erst vor weniger als zehn Jahren auf die Kinder übergegangen ist. Dann kann das Sozialamt möglicherweise darauf zugreifen.

Wichtig ist dabei, ob die Eltern Wohnrecht oder sogenanntes Nießbrauchrecht haben – also zum Beispiel auf Lebenszeit mietfrei im Haus wohnen dürfen. Hier könnte das Sozialamt argumentieren, dass auch dieses Recht einen monetären Wert hat. Momentan kommt es damit nicht durch, aber um die Frage dreht sich seit Jahren ein Rechtsstreit. Deshalb rät Rechtsanwalt Wahlers dazu, bei solchen Konstellationen immer zu regeln: Was passiert mit der Immobilie oder dem Wohnrecht, wenn die Eltern ins Pflegeheim ziehen müssen? Zum Einzelfall geben Rechtsexperten Auskunft.

Frage 2: Wie kann ich mich frühzeitig vorbereiten?

Wer befürchtet, dass Mutter oder Vater ins Pflegeheim kommt und mit den Kosten überfordert sein könnte, sollte sich als erstes Gedanken über die eigene Altersvorsorge machen. Ob Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung oder andere Geldanlageformen: „Wichtig ist hier, dass die Art der Altersvorsorge komplett frei ist“, sagt Markus Wehner, Rechtsanwalt in Köln mit Fachgebiet Familienrecht und Arbeitsrecht.

So sei es zum Beispiel möglich, monatlich einen Betrag auf ein separates Konto zu überweisen, mit der Kennzeichnung „Altersvorsorge“. Auch diese Summen werden vom Sozialamt in der Regel als Ausgaben anerkannt – und bleiben damit vom Elternunterhalt verschont. Wer vom Finanzberater bereits eine finanzielle Lücke im Alter bescheinigt bekommen hat, sollte auch diesen Nachweis aufbewahren und gegebenenfalls einreichen.

Für Immobilienbesitzer gilt der Tipp, sich für künftige finanzielle Verpflichtungen abzusichern und rechtzeitig Kostenvoranschläge einzuholen – falls zum Beispiel auf absehbare Zeit eine Dachsanierung ansteht. Auch diese Nachweise erkennt das Sozialamt laut Rechtsanwalt Wahlers an. Allerdings taugt dieser Trick nicht dazu, künstlich Kosten nach oben zu schrauben. Denn man müsse damit rechnen, dass das Amt nach einiger Zeit prüfe, ob die Investition auch tatsächlich getätigt wurde.

Schließlich schützen auch eigene Kinder indirekt vor Elternunterhaltsverpflichtungen. Sie sind ohnehin mit so hohen Kosten verbunden, dass nur bei gutem Gehalt überhaupt Spielraum für Zahlungen an die Großeltern bleibt. Da Minderjährige noch nicht für sich selbst aufkommen können, wiegt der Kindesunterhalt generell schwerer als der Elternunterhalt.

herMoney-Tipp:

Machen Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, wie Sie die Pflege im Alter stemmen können – die Ihrer Eltern, aber auch die eigene! Und wenn das Sozialamt bei Ihnen klingelt, um Sie zum Elternunterhalt heranzuziehen: Holen Sie sich im Zweifel juristischen Rat von einem Anwalt oder den Rechtsexperten der Verbraucherzentralen. Antworten auf einige Fragen finden sich auch im Ratgeber „Elternunterhalt“.

Teil 1 finden Sie hier.

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Miriam Binner

Unsere Autorin Miriam Binner arbeitet als freie Wirtschaftsjournalistin in Köln. Die Absolventin der Kölner Journalistenschule für Politik und Wirtschaft hat VWL und BWL studiert und kennt die Schwierigkeiten hinter komplexen Finanzthemen.